Medien und Krieg - Feindbild Nordkorea
§130 Volksverhetzung
Gerhard Wisnewski zitiert aus dem Strafgesetzbuch

'Der Spiegel'
Titelseite der Ausgabe vom 14.2.2005

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(...)

'Der Sieger'
Montage: SoZ

Weiterer Beitrag zum Feindbild Nordkorea:
Atomwaffen ausschließlich zur Abschreckung
Betrachtungen zur Rolle der Medien bei der Installation des Feindbildes Nordkorea, 18.2.2005

Alle Beiträge zum Feindbild Nordkorea:
§130 Volksverhetzung
Gerhard Wisnewski zitiert aus dem Strafgesetzbuch
Atomwaffen ausschließlich zur Abschreckung
Betrachtungen zur Rolle der Medien bei der Installation des Feindbildes Nordkorea, 18.2.2005
"Der Vorhof der Hölle"
Woher wir unser Wissen über Nordkorea haben - Betrachtungen von Andreas Vogel, 3.3.2005