Medien und Krieg - Feindbild Nordkorea |
§130 Volksverhetzung Gerhard Wisnewski zitiert aus dem Strafgesetzbuch
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. (...)
|
Weiterer Beitrag zum Feindbild Nordkorea: |
Atomwaffen ausschließlich zur Abschreckung Betrachtungen zur Rolle der Medien bei der Installation des Feindbildes Nordkorea, 18.2.2005 |
Alle Beiträge zum Feindbild Nordkorea: |
§130 Volksverhetzung Gerhard Wisnewski zitiert aus dem Strafgesetzbuch |
Atomwaffen ausschließlich zur Abschreckung Betrachtungen zur Rolle der Medien bei der Installation des Feindbildes Nordkorea, 18.2.2005 |
"Der Vorhof der Hölle" Woher wir unser Wissen über Nordkorea haben - Betrachtungen von Andreas Vogel, 3.3.2005 |